Gewässerordnung
1. Geltungsbereich
Die Gewässerordnung findet ihre Anwendung in allen von dem Fischereiverein Borken e. V. bewirtschafteten und zum Angeln freigegebenen Fließ-strecken und Teiche.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gewässer:
Bocholter Aa von der WLE-Brücke bis Stadtgrenze Rhede, Teile der Borkener Aa-Umfluten bei Baumeister und auf Pröbsting, Engelradingbach und Döringbach bis zur Quelle, Pröbstingsee, Teich bei Pröbsting zwischen Aa und UmfIut und die Bacheinmündungen die in die angepachteten Strecken münden, Orthaus/Teckenbrock-See und der Icking-See in Burlo.
Einschränkungen der Freigabe sind unbedingt zu beachten (siehe Schonstrecken!)
2. Mindestmaße
Aal | 50 cm | Bachforelle | 30 cm |
Aland | 30 cm | Hecht | 55 cm |
Karpfen | 35 cm | Zander | 50 cm |
Die aufgeführten Mindestmaße gelten für alle Gewässer. Ansonsten gelten die gesetzlichen Mindestmaß.
Gefangene Fische, die noch der Schonzeit unterliegen sowie alle untermaßigen Fische sind lebend oder tot (zerstückelt) zurückzusetzen.
3. Erlaubte Geräte und Köder
Der Fischfang ist mit 3 Ruten erlaubt, Ruten als Angelhilfen sind erlaubt.
Reusen und Fangleinen sind grundsätzlich verboten.
Die Senke ist nur zum Fang von Köderfischen erlaubt.
Das Angeln mit Drillingen (außer auf Raubfisch und am Raubfischsystem) ist nicht gestattet.
Farbstoffe jeder Art dürfen nicht verwendet werden.
Das Angeln auf Hecht ist nur mit Stahlvorfach oder ebenbürtigen Schnüren (Kevlar usw.) gestattet.
Zur Köderfixierung dürfen keine Stangen verwendet werden.
4. Fangbegrenzung
Pro Tag dürfen höchstens gefangen und mitgenommen werden:
1 Hecht | 3 Salmoniden | 1 Zander |
6 Schleien | 2 Alande | 1 Karpfen |
Alle übrigen Fischarten unterliegen keiner Fang-begrenzung.
5. Schonzeiten
Fisch | Schonzeit |
Bachforelle | 20.10. – 31. 3. |
Äsche und Saibling | 20.10. – 31. 3. |
Renken | 20.10. – 31. 3. |
Hecht und Zander | 1. 2. – 31. 5. |
Während der Hechtschonzeit ist der Gebrauch von totem Köderfisch sowie Kunstködern (Blinker usw.) verboten. An der Fliegenrute dürfen vom 1. 2. – 31. 5. keine Streamer verwendet werden. Edelfische (Salmoniden, Schleien, Karpfen, Aal,) dürfen nicht als Köderfisch verwendet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Mindestmaß.
Nach erfolgtem Fischbesatz können Teilstrecken oder die Gesamtstrecke zeitlich begrenzt, gesperrt werden. Jede Sperrung wird rechtzeitig bekanntgegeben.
6. Schonstrecken
Das Angeln von Brücken, Wehren, sowie an Fischtreppen, ist verboten.
Im Pröbstingsee bleiben gesperrt:
- a) Der Einlauf bis hinter der Brücke.
- b) Das Eisangeln ist an oder auf dem Pröbstingsee verboten.
Einschränkungen am Orthaus/Teckenbrock-See und am Icking-See in Burlo:
- a) Das Anfüttern ist auf die eigentliche Angelsitzung zu beschränken.
- b) Es sind die vorhandenen Angelplätze zu benutzen. Das selbständige Schaffen von Angelplätzen ist untersagt.
- c) Das Nachtangeln mit Zelten u. ä. ist auf eine Nacht zu beschränken.
- d) Das Eisangeln und das Angeln vom Boot sind nicht gestattet.
- e) Im Orthau-Ssee ist das Angeln mit einer Hegene mit 3 Nymphenhaken auf Renken erlaubt (nur Nymphen, kein anderer Köder). Die Gesamtzahl der Ruten beträgt 2, jedoch 1 Rute mit einem Haken.
- f) Am Icking-See in Burlo ist das Befischen des Schwimmgebiets untersagt (Siehe Gebietskarte).
7. Fangmeldungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Fangbuch bei sich zu führen und die gefangenen Fische nach Beendigung des Angelns dort einzutragen.
Der gesamte Fang eines Jahres ist bis zum 31. Dez. des Jahres dem Vereinsvorstand schriftlich zu melden. Die Umlage wird bei rechtzeitiger Meldung erstattet.
Die Gewässer sind so zu begehen, dass kein Schaden an Feldern, Wiesen, usw. angerichtet wird. Selbstverständlich ist es untersagt, Abfälle jeder Art ins Wasser zu werfen oder an den Uferzonen liegenzulassen, zumal die Sauberhaltung unserer Gewässer und der Natur unsere oberste Aufgabe und Pflicht ist.
Das bedeutet, dass jeder Angler seinen Angelplatz und 10 Meter Uferstrecke nach rechts und links sauber zu verlassen hat, auch wenn der Unrat nicht von ihm selbst stammt.
Verstöße hiergegen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden, der berechtigt ist, angemessene Geldbußen und Angelsperren zu verhängen.
Sollte ein Mitglied ein Fischsterben feststellen, so hat es unverzüglich ein Vorstandsmitglied zu verständigen.
Außerdem sind nach Möglichkeit Wasserproben zu entnehmen und zwar:
- 1. an der Stelle, an der das Fischsterben festgestellt wurde
- 2. ca. 100 Meter oder mehr oberhalb der Stelle
- 3. ca. 100 Meter unterhalb der Stelle
Zur Entnahme der Wasserproben eignen sich besonders Plastikflaschen, notfalls aber auch Glasflaschen. Alle Flaschen müssen vor der Entnahme der Wasserproben gründlich gereinigt werden.
Angelgeräte dürfen weder bei Tag noch bei Nacht unbeaufsichtigt bleiben.
9. Sonstiges
Jugendliche Angler ohne Sportfischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines Anglers mit Sportfischerprüfung angeln.
Beim Angeln sind am Wasser unbedingt mitzuführen:
- a) Fischereischein, Fischereierlaubnisschein, Mitgliedsausweis und Fangbuch
- b) Unterfangkescher oder Lipgrip oder Gaff, Maßband, Fischtöter und Messer.
Gefangene maßige Fische sind waidgerecht zu töten und sinnvoll zu verwerten.
Der Setzkescher ist nur nach den gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
Jeder Gast muss eine Tageskarte erwerben.
Am Pröbstingsee darf der Inhaber einer Tageskarte nur im Beisein eines Vereinsmitgliedes angeln.
Für den Gast gelten die gleichen Pflichten wie für das Mitglied, der Jahresfischereischein ist für ihn unbedingt erforderlich.
Am Orthaus/Teckenbrock-See und am Icking-See in Burlo sind Gastangler nicht erlaubt.
Die Fischereiaufseher sind berechtigt, den Fang, die Fanggeräte, den Köder und die Angelpapiere zu kontrollieren. Hierzu sind ihnen auf Verlangen die Papiere auszuhändigen.
Im Interesse des „sich-näher-kennenlernen„ sowie zum Schutz gegen Fischwilderei ist jeder Angler (auch Gast) verpflichtet, seine Angelpapiere dem vorzuzeigen, der sich ihm durch seine Papiere vorstellt.
Der Verkauf von gefangenen Fischen zieht unbedingt einen Vereinsausschluss nach sich.